Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: März 2026
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Julian Beck, Beck Process Engineering, Balinger Straße 24, 72406 Bisingen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
(4) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
2. Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand der Leistungen sind Beratungs-, Analyse-, Konzeptions- und Implementierungsleistungen im Bereich Prozessoptimierung, Automatisierung, Digitalisierung sowie technische Integration von Softwarelösungen und IT-Systemen.
(2) Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keine Rechts- oder Steuerberatung. Die rechtliche und regulatorische Prüfung der vom Auftraggeber vorgesehenen Prozesse, Inhalte, Kampagnen, Datenverarbeitungen oder Kommunikationsmaßnahmen obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
3. Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Die Annahme eines Angebots kann insbesondere durch Bestätigung in Textform, Unterzeichnung des Angebots oder konkludentes Handeln erfolgen.
4. Rechte an Unterlagen und Zusicherungen des Auftraggebers
(1) Angebote, Kostenvoranschläge, Konzepte, Präsentationen, Dokumentationen, Layouts, Entwürfe, Pläne, Quellcodes, Automatisierungskonzepte und sonstige Unterlagen des Auftragnehmers bleiben – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – Eigentum bzw. geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers weder vollständig noch auszugsweise zugänglich gemacht, vervielfältigt oder außerhalb des Vertragszwecks verwendet werden.
(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Unterlagen, Zugänge, Texte, Bilder, Logos, Marken, Kennzeichen, Vorlagen und sonstigen Materialien frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalte, Daten oder sonstiger Vorgaben geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten sowie Zugänge zu Systemen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, erforderliche Freigaben, Entscheidungen, Feedbacks und Prüfungen innerhalb angemessener Frist zu erteilen.
(3) Verzögerungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand ist vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
(4) Stellt der Auftraggeber erforderliche Inhalte, Daten oder Zugänge nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist der Auftragnehmer berechtigt, Fristen und Termine angemessen zu verschieben oder nach vorherigem Hinweis den hierdurch verursachten Mehraufwand gesondert abzurechnen.
6. Leistungsfristen
(1) Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.
(2) Vereinbarte Leistungsfristen beginnen nicht, bevor der Auftraggeber sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht und etwa vereinbarte Vorleistungen oder Anzahlungen vollständig geleistet hat.
(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu berufen.
7. Vergütung und Zahlungsverzug
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot oder in der Rechnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Zusatzleistungen, Änderungen des Leistungsumfangs, Mehraufwand aufgrund nachträglicher Änderungswünsche oder aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers sind gesondert zu vergüten.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen.
(5) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung und angemessener Nachfrist berechtigt, die Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen auszusetzen.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, sodann auf Zinsen und Kosten und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
8. Abnahme
(1) Soweit der Auftragnehmer Werk- oder Implementierungsleistungen erbringt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die fertiggestellte Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung, abzunehmen.
(2) Die Abnahme erfolgt in Textform. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er die Mängel, die der Abnahme entgegenstehen, konkret zu benennen.
(3) Erfolgt innerhalb der Frist keine Abnahme und werden keine wesentlichen Mängel benannt, gilt die Leistung als abgenommen (Abnahmefiktion).
(4) Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung produktiv nutzt oder die Nutzung durch Dritte veranlasst, soweit dem keine wesentlichen Mängel entgegenstehen.
(5) Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und wird die vereinbarte Vergütung fällig.
9. Leistungsänderungen
(1) Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(2) Der hierdurch entstehende Mehraufwand ist zusätzlich zu vergüten. Der Auftragnehmer wird den voraussichtlichen Mehraufwand vor Beginn der geänderten Leistungen mitteilen.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst der vereinbarte Leistungsumfang keine unbegrenzten Korrekturschleifen. Inhaltliche oder gestalterische Änderungen nach Freigabe oder nach Beginn der Umsetzung sind als Änderungswünsche im Sinne dieser Klausel zu behandeln.
10. Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leistungen unverzüglich nach Abnahme zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung, in Textform mitzuteilen.
(3) Für kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten gilt ergänzend § 377 HGB.
(4) Bei Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte (Minderung oder Rücktritt) zu.
(5) Keine Mängelansprüche bestehen, soweit Mängel auf Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, unsachgemäße Nutzung, Veränderungen an der Leistung, fehlerhafte Daten des Auftraggebers oder auf Systemumgebungen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
11. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist im Rahmen von Absatz 2 ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Leistungsstörungen, Ausfälle oder Sicherheitsprobleme von Drittanbietersystemen (z. B. Cloud-Diensten, CRM-Systemen, Werbeplattformen, Hosting-Anbietern oder Softwareplattformen), die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Soweit solche Systeme Bestandteil der Leistung sind, haftet der Auftragnehmer lediglich für deren sorgfältige Auswahl und Integration.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Sperrungen, Einschränkungen oder sonstige Maßnahmen von Plattformbetreibern, Werbenetzwerken, sozialen Netzwerken, Hosting-Anbietern oder sonstigen Drittanbietern, soweit diese nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Auftragnehmers beruhen.
(6) Soweit der Auftraggeber Inhalte, Daten, Empfängerlisten, Einwilligungen, Werbeaussagen, Marken, Kennzeichen oder sonstige Materialien vorgibt oder verwendet, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für deren rechtliche Zulässigkeit.
12. Leistungserbringung durch Dritte
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung seiner Leistungen Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
13. Nutzungsrechte und Urheberrecht
(1) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den erstellten Konzepten, Dokumentationen und Automatisierungslösungen für eigene betriebliche Zwecke.
(2) Sofern im Rahmen des Projekts Quellcode erstellt wird, erhält der Auftraggeber das Recht, diesen für eigene interne Zwecke zu nutzen und weiterzuentwickeln. Eine Weitergabe an Dritte oder kommerzielle Verwertung ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht gestattet.
(3) Alle Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an den erstellten Leistungen verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber einschließlich Firmenname und Firmenlogo als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.
14. Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des Vertrags zu verwenden.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits bekannt waren, von einem Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(3) Soweit eine Partei gesetzlich oder behördlich zur Offenlegung verpflichtet ist, wird sie die andere Partei hierüber – soweit rechtlich zulässig – vorab informieren.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Vertragslaufzeit sowie für fünf Jahre nach Beendigung des Vertrags.
15. Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, wird ein gesonderter Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Daten rechtmäßig erhoben wurden und rechtmäßig verarbeitet werden dürfen.
16. Datenverantwortung und Datensicherung
(1) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten, Systeme und Zugänge selbst verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste, soweit diese bei ordnungsgemäßer und angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber vermeidbar gewesen wären.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, dauerhafte Backups, Archivierungen oder Wiederherstellungspunkte für Systeme, Webseiten, Automationen, Datenbestände oder Inhalte des Auftraggebers vorzuhalten.
17. Laufzeit und Kündigung
(1) Laufende Service-, Wartungs- oder Betreuungsverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung wesentliche Vertragspflichten verletzt oder der Auftraggeber mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug gerät.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
(5) Bereits bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sowie verbindlich beauftragte Teilleistungen sind nach Maßgabe des Vertrags zu vergüten.
18. Höhere Gewalt
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch höhere Gewalt verursacht werden. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Pandemien, Cyberangriffe, behördliche Anordnungen, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen, Stromausfälle oder Ausfälle von Rechenzentren und Cloud-Diensten.
(2) Dauert ein solches Ereignis länger als 30 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
19. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
20. Abtretung
Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen. Die Abtretung von Geldforderungen bleibt im Rahmen von § 354a HGB unberührt.
21. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
22. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
